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   VK Brandenburg, 11.03.2015 - VK 1/15   

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https://dejure.org/2015,34707
VK Brandenburg, 11.03.2015 - VK 1/15 (https://dejure.org/2015,34707)
VK Brandenburg, Entscheidung vom 11.03.2015 - VK 1/15 (https://dejure.org/2015,34707)
VK Brandenburg, Entscheidung vom 11. März 2015 - VK 1/15 (https://dejure.org/2015,34707)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • VERIS(Abodienst, Leitsatz ggf. frei)
  • Reguvis VergabePortal - Veris(Abodienst, Leitsatz ggf. frei)
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    (Interims-)Vertrag ohne wirtschaftliches Risiko ist Dienstleistungsauftrag!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 08.02.2011 - X ZB 4/10

    S-Bahn-Verkehr Rhein/Ruhr

    Auszug aus VK Brandenburg, 11.03.2015 - VK 1/15
    Zur Qualifizierung als Dienstleistungskonzession, so auch der BGH in seiner Entscheidung vom 8. Februar 2011 - X ZB 4/10, sei eine Gesamtbetrachtung aller Umstände bezogen auf die Marktbedingungen und die vertraglichen Vereinbarungen in ihrer Gesamtheit erforderlich.

    Dem folgend seien als Dienstleistungskonzessionen anzusehen "vertragliche Konstruktionen ..., die sich von einem Dienstleistungsauftrag nur dadurch unterscheiden, dass der Konzessionär das zeitweilige Recht zur Nutzung der ihm übertragenen Dienstleistung erhält und gegebenenfalls die zusätzliche Zahlung eines Preises vorgesehen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Februar 2011 - X ZB 4/10).

  • BGH, 26.09.2006 - X ZB 14/06

    Antragsberechtigung eines ausgeschlossenen Bieters; Rechtsfolgen des Fehlens

    Auszug aus VK Brandenburg, 11.03.2015 - VK 1/15
    Ein Interesse am Auftrag liegt in der Regel vor, wenn ein Bieter vor Stellung des Nachprüfungsantrages am Verfahren teilgenommen und einen Verstoß gerügt hat (grundlegend: BVerfG, Beschluss vom 29. Juli 2004 - 2 BvR 2248/03) bzw. wenn der Antragsteller ein Angebot abgegeben hat (vgl. BGH, Beschluss vom 26. September 2006 - X ZB 14/06).
  • BVerfG, 29.07.2004 - 2 BvR 2248/03

    Zu den Anforderungen an die Antragsbefugnis im vergaberechtlichen

    Auszug aus VK Brandenburg, 11.03.2015 - VK 1/15
    Ein Interesse am Auftrag liegt in der Regel vor, wenn ein Bieter vor Stellung des Nachprüfungsantrages am Verfahren teilgenommen und einen Verstoß gerügt hat (grundlegend: BVerfG, Beschluss vom 29. Juli 2004 - 2 BvR 2248/03) bzw. wenn der Antragsteller ein Angebot abgegeben hat (vgl. BGH, Beschluss vom 26. September 2006 - X ZB 14/06).
  • EuGH, 10.11.2011 - C-348/10

    Norma-A und Dekom - Öffentliche Aufträge - Richtlinie 2004/17/EG - Art. 1 Abs. 3

    Auszug aus VK Brandenburg, 11.03.2015 - VK 1/15
    Nicht relevant ist das Risiko mangelhafter Betriebsführung oder von Beurteilungsfehlern (vgl. EuGH, Urteil vom 10. November 2011 - Rs. C-348/10 - öffentliche Busverkehrsleistungen).
  • OLG Karlsruhe, 09.10.2012 - 15 Verg 12/11

    Linienbündel Lampertheim - Vergabenachprüfungsverfahren: Verletzung der

    Auszug aus VK Brandenburg, 11.03.2015 - VK 1/15
    Allerdings sind diese Einnahmen auch nicht geeignet, den Vertrag zu erfüllen, sodass dem zu den Vorjahren deutlich erhöhten Entgelt der Auftraggeberin der bloße Zuschusscharakter im Sinne der o.g. BGH-Entscheidung (vgl. ferner OLG Karlsruhe, Beschluss vom 9. Oktober 2012 - 15 Verg 12/11) abgesprochen werden muss.
  • OLG Brandenburg, 12.01.2010 - Verg W 7/09

    Vergaberecht: Abgrenzung zwischen Dienstleistungskonzession und

    Auszug aus VK Brandenburg, 11.03.2015 - VK 1/15
    Der Auffassung der Antragstellerin, bereits aus der Höhe des gezahlten Entgeltes ergebe sich vorliegend, die Einordnung als Konzession mit entsprechend reduziertem Betriebsrisiko sei falsch, lasse sich aus der von ihr in Bezug genommenen Rechtsprechung des Brandenburgischen Oberlandesgerichtes (Verg W 7/09) nicht herleiten.
  • OLG Brandenburg, 09.04.2015 - Verg W 2/15

    Einstweiliger Rechtsschutz im Vergabeverfahren: Zulässigkeit der seitens des

    Die Anträge der Auftraggeberin auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung ihrer sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss der Vergabekammer des Landes Brandenburg vom 11.03.2015 - VK 1/15 - bis zur Entscheidung des Beschwerdegerichts, hilfsweise auf Verlängerung der aufschiebenden Wirkung ihrer sofortigen Beschwerde und weiter hilfsweise auf Feststellung der schwebenden Wirksamkeit der zwischen ihr und der Beigeladenen am 18./19.12.2014 geschlossenen Interimsvereinbarung werden zurückgewiesen.
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